I. Name, Sitz und Zweck
Art. 1 – Name, Sitz
Unter dem Namen „Zuger Kantonaler Imkerverein“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Sein Sitz ist am Wohnort des Präsidenten.
Art. 2¹ – Zweck
Der Verein fördert die Bienenzucht. Er wahrt die ideellen und materiellen Interessen seiner Mitglieder. Dies wird insbesondere erreicht durch:
- Veranstaltung von Fachkursen, Vorträgen, Standbesuchen, Beratungen und praktischen Übungen sowie Dienstleistungen
- Förderung des Beratungs- und Zuchtwesens
- Bildung von Zuchtgruppen
- Durchführung von Honigkontrollen und Betriebsprüfungen
- Information der Öffentlichkeit
- Erhaltung und Vermehrung von Bienenweiden
Art. 3 – Vereinsgebiet
Das Vereinsgebiet umfasst den Kanton Zug, ausgenommen das Ägerital.
Auf die Mitgliedschaft hat diese Abgrenzung keinen Einfluss.
II. Mitgliedschaft
Art. 4¹ – Mitgliedschaft bei Verbänden
Der Zuger Kantonale Imkerverein ist Mitglied des Zuger Imkerverbandes und von Bienen-Schweiz (Imkerverband der deutschen und rätoromanischen Schweiz).
Art. 5 – Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus Aktiv- und Ehrenmitgliedern.
Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, welche sich um den Verein oder um die Bienenzucht ausserordentliche langjährige Verdienste erworben haben.
Nach 30 Jahren Mitgliedschaft in Sektionen von Bienen-Schweiz (alt: des VDRB) wird das Veteranenabzeichen abgegeben.
Art. 6 – Rechte
Die Vereinsmitglieder haben folgende Rechte:
- Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins
- Antragsrecht an Vorstand und Generalversammlung
- Stimm- und Wahlrecht
- Recht auf Beratung
Art. 7 – Pflichten
Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet:
- den Statuten und den Beschlüssen der Generalversammlung Folge zu leisten
- an den Vereinsanlässen nach Möglichkeit teilzunehmen
- die festgesetzten Beiträge zu entrichten. Der Jahresbeitrag eines Mitglieds beträgt höchstens Fr. 50.-
- die Vorschriften gemäss Tierseuchengesetzgebung und Lebensmittelverordnung einzuhalten und die Anordnungen des Veterinäramtes/Bieneninspektors zu befolgen
- die Schweizerische Bienenzeitung zu abonnieren; mitimkernde Familienangehörige sind davon befreit
- Ehrenmitgliedern ist der Jahresbeitrag zu erlassen
Art. 8 – Eintritt
Auf schriftliche oder mündliche Anmeldung erfolgt die Aufnahme durch den Vorstand.
Sie ist an der Generalversammlung zu bestätigen.
Art. 9 – Austritt
Der Austritt erfolgt auf schriftliche Erklärung an den Vorstand. Er wird an der folgenden Generalversammlung bekannt gegeben. Auf Verlangen wird austretenden Mitgliedern eine Bestätigung über die Dauer der Vereinsmitgliedschaft ausgestellt.
Art. 10 – Ausschluss
Mitglieder, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen oder die Interessen des Vereins schädigen, können vom Verein ausgeschlossen werden. Ein Ausschluss erfolgt durch die Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes. Das betreffende Mitglied wird mindestens 2 Monate vor der Generalversammlung über die Absicht schriftlich informiert.
III. Organisation
Art. 11 – Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) die Revisionsstelle
Art. 12 – Vereinsjahr
Das Vereinsjahr beginnt am 1. November und endet am 31. Oktober.
a) Generalversammlung
Art. 13¹ – Generalversammlung
Die Generalversammlung findet im Dezember statt.
Sie ist mindestens 14 Tage vorher anzukündigen. Ihr sind folgende Geschäfte vorbehalten:
- Abnahme des Protokolls der letzten Generalversammlung
- Genehmigung der Jahresberichte
- Abnahme der Jahresrechnung, Entgegennahme des Berichts der Revisionsstelle
- Entlastung des Vorstandes
- Genehmigung des Budgets
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge
- Wahl des Präsidenten, der Vorstandsmitglieder und der Revisoren
- Wahl der Delegierten in den Zuger Imkerverband
- Genehmigung des Tätigkeitsprogrammes
- Beschluss über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
- Statutenänderungen, Auflösung des Vereins
- Bestätigung der Ein- und Austritte
- Ausschluss von Mitgliedern
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Kenntnisnahme von Mitteilungen
Die Generalversammlung kann nur über Geschäfte beschliessen, welche traktandiert sind.
Art. 14 – Ausserordentliche Generalversammlung
Eine ausserordentliche Generalversammlung wird vom Vorstand einberufen, wenn besondere Umstände dies erfordern oder wenn es von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder verlangt wird. Die Versammlung hat spätestens 3 Monate nach Eingang des Begehrens stattzufinden. Die Mitglieder sind mindestens 14 Tage vor der Versammlung mit Angabe der zu behandelnden Geschäfte einzuladen.
Art. 15 – Wahlen und Abstimmungen
Wahlen und Abstimmungen werden offen vorgenommen, sofern nicht ein geheimes Verfahren verlangt wird. Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang die Mehrheit der anwesenden Mitglieder, in den folgenden Wahlgängen entscheidet die Stimmenzahl. Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident. Für den Ausschluss eines Mitglieds ist eine Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Art. 16 – Anträge an die Generalversammlung
Anträge an die Generalversammlung stellt der Vorstand. Jedes Mitglied hat das Recht, zuhanden der Generalversammlung ebenfalls Anträge zu unterbreiten. Diese sind mindestens sechs Wochen vor der Generalversammlung beim Präsidenten einzureichen.
b) Vorstand
Art. 17 – Zusammensetzung und Wahl
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und 2 – 6 weiteren Aktivmitgliedern, die nicht gleichzeitig im Vorstand einer anderen Sektion mitarbeiten. Der Vorstand wird für eine zweijährige Amtsperiode gewählt. Wiederwahl ist möglich. Ersatzwahlen gelten bis Ende der laufenden Periode. Der Vorstand konstituiert sich selbst.
Art. 18 – Aufgaben und Kompetenzen
Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins. Er versammelt sich auf Einladung des Präsidenten oder wenn es die Mehrheit des Vorstandes verlangt. Er verfügt für nicht budgetierte Ausgaben über eine Kompetenz von insgesamt Fr.1000.- pro Rechnungsjahr. Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führen der Präsident oder Vizepräsident zusammen mit einem der entsprechenden Ressortchefs. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten doppelt. Der Vorstand kann Kommissionen für besondere Aufgaben und Projekte bestimmen.
Präsident
Der Präsident leitet die Versammlungen und Vorstandssitzungen. Er vertritt den Verein nach aussen und ist für den Vollzug der Vereinsbeschlüsse verantwortlich. Er erstattet der Generalversammlung einen schriftlichen Jahresbericht. Er sorgt dafür, dass die Rechte und Pflichten des Vereins gegenüber den übergeordneten Verbänden wahr-genommen werden.
Vizepräsident
Der Vizepräsident unterstützt den Präsidenten und übernimmt im Verhinderungsfall dessen Funktion.
Aktuar
Der Aktuar besorgt die Vereinskorrespondenz und führt Protokoll über die General versammlung, die Frühjahrsversammlung und die Vorstandssitzungen.
Kassier
Der Kassier führt das Rechnungswesen des Vereins und legt jährlich eine detaillierte Rechnung und ein Budget zuhanden der Generalversammlung vor.
Art. 19 – Entschädigung
Die Vorstandsmitglieder und die Revisoren arbeiten ehrenamtlich. Auslagen können ersetzt werden.
c) Revisionsstelle
Art. 20 – Zusammensetzung, Wahl
Die Revisionsstelle besteht aus 2 Revisoren. Sie werden einzeln für zwei Jahre gewählt.
Art. 21 – Aufgabe
Die Revisionsstelle prüft die Buchführung und die Jahresrechnung des Vereins. Sie erstattet der Generalversammlung jährlich Bericht und stellt die entsprechenden Anträge.
IV. Finanzen, Haftung
Art. 22 – Einnahmen
Die Einnahmen bestehen aus:
- Mitgliederbeiträgen
- freiwilligen Beiträgen
- Subventionen
- Zinsen von Kapitalien
Art. 23 – Ausgaben
Die Ausgaben umfassen:
- budgetierte Ausgaben
- von der Generalversammlung beschlossene nicht budgetierte Ausgaben
- vom Vorstand gemäss Art.18 beschlossene Ausgaben
Art. 24 – Haftung
Der Verein haftet nur mit seinem Vermögen. Jede persönliche Haftung seiner Mitglieder ist ausgeschlossen.
V. Schlussbestimmungen
Art. 25 – Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Generalversammlung von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
Art. 26 – Vermögen
Bei einer Auflösung des Vereins, nicht aber bei einem Zusammenschluss mit einer anderen Sektion, ist das vorhandene Vereinsvermögen dem Verein deutschschweizerischer und rätoromanischer Bienenfreunde (VDRB) bis zur Neugründung eines Vereins mit gleichem Zweck und gleicher Verbandszugehörigkeit zur Verwaltung zu übergeben.
Sollte innert zehn Jahren keine Neugründung erfolgen, so fällt das Vermögen an den VDRB.
Art. 27 – Statutenrevision
Eine Statutenrevision kann nur durch die Generalversammlung von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Sie unterliegt der Genehmigung des VDRB.
Art. 28 – Gültigkeit
Die vorliegenden Statuten sind an der Generalversammlung vom 8.12.2001 genehmigt worden. Sie ersetzen die Statuten vom 27.11.1960 und treten am 8.12.2001 in Kraft.
Der Einfachheit halber steht in den vorliegenden Statuten die männliche Form für beide Geschlechter.
¹ Fassung gemäss Änderung vom 14.4.2011, in Kraft am 15.4.2011
Statuten – Zuger Kantonaler Imkerverein (08.12.2001)