Aufgrund des Ausbruchs der Sauerbrut der Bienen gemäss Artikel 273 der eidgenössischen Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 wird folgendes Gebiet, das innerhalb der anschliessend genannten Orte liegt, als Sperrgebiet erklärt werden.
Innerhalb dieses Sperrgebietes ist folgendes sicherzustellen:
- Jedes Anbieten, Verstellen, Ein- und Ausführen von Bienen und Waben ist verboten. Gerätschaften dürfen nur nach Reinigung und Desinfektion in einen anderen Bienenstand verbracht werden.
- Der Bieneninspektor resp. Bieneninspektor-Stv. kann im Einvernehmen mit dem Veterinärdienst Transporte von Bienen innerhalb des Sperrgebietes und die Einfuhr von Bienen unter sicheren Massnahmen bewilligen.
- Der Bieneninspektor resp. Bieneninspektor-Stv. führt innert 30 Tagen eine Kontrolle sämtlicher Völker des Sperrgebietes auf Sauerbrut der Bienen durch.
Diese Verfügung tritt sofort in Kraft. Die Aufhebung der Sperre wird zu gegebener Zeit bekannt gegeben.